Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung der Bedingungen

Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

2. Vertragsabschluss

In Anzeigen, Prospekten, Preislisten usw. enthaltene Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Muster, Abbildungen usw. und sämtliche Angaben über Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vermerkt ist. Bei speziell ausgearbeiteten Angeboten halten wir uns an die angegebenen Fristen, sonst 30 Kalendertage, gebunden. Sämtliche Bestellungen und Vereinbarungen, auch mündlich und fernmündlich, sind für uns nur verbindlich wenn und soweit wir sie schriftlich bestätigen oder Ihnen durch Übersendung der Ware und Rechnung entsprechen. Unabhängig davon ist der Besteller vier Wochen an seinen Auftrag gebunden.

3. Preise und Preisänderungen

Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Mehrwertsteuer, die der Besteller in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zu entrichten hat. Liegt der Auftragswert unter € 400,– stellen wir Porto und Verpackung in Höhe von € 8,50 in Rechnung. Für gekühlte Ware und Trockeneis werden zusätzlich Nebenkosten in Höhe von € 21,50 bzw. €26,00 pro Kiste berechnet. Es gelten unsere zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung maßgebenden Preislisten.

4. Lieferzeiten

Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung sind angegebene Liefertermine freibleibend und stehen unter den Vorbehalt der Liefermöglichkeit. Wir sind bestrebt, stets die angegebenen Liefertermine einzuhalten. Verzögert sich die Lieferung aus einem von uns nicht zu vertretenen Grund, so sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wenn die Behinderung unangemessen lange dauert, ist der Besteller berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles, vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind zu Teillieferungen in für dem Kunden zumutbarem Umfang und entsprechend der Berechnung jederzeit berechtigt.

5. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller über sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unsere Geschäftsräume verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

6. Gewährleistung und Haftung

Laufzeit oder – wenn keine Laufzeit angegeben ist – der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefern wir nach unserer Wahl Ersatz oder bessern nach. Das Recht auf Wandlung oder Minderung hat der Besteller nur, wenn sich Nachbesserung oder Ersatzlieferung als unmöglich erweisen oder aus von uns zu vertretenden Umständen verzögern oder sonst wie fehlschlagen. Der Besteller muss Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Lieferung, unter Einsendung des Lieferscheins und – soweit möglich – einer Probe, schriftlich mitteilen.
Weitgehend haften wir außer bei Schadensansprüchen nach §§ 463, 480 Abs.2, 635 BGB wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften – nur im Falle von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und nur für Schäden, deren Eintritt bei Vertragsschluss voraussehbar waren. Vorstehende Haftungsregelung gilt für alle Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

7. Eigentumsvorbehalte

Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Wird Vorbehaltsware vom Besteller allein oder zusammen mit uns nicht gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechnungen und Rang vor dem Rest ab. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Ausgangssprache: DeutschWenn die weiterveräußerte Ware in unserem Eigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert unseres Miteigentums entspricht.

Entsprechendes gilt für den Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung erstreckt sich auf die Saldoforderung. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im üblichen, ordnungsgemäßen Sinne Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne des vorstehenden Absatzes tatsächlich auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt. Wir berechtigen den Besteller unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß vorstehendem Absatz abgetretenen Forderungen. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen.

Über die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vor-behaltsware oder in die abgetretenen Forderungen muss uns der Besteller unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen unterrichten. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheckprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 15 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen geht das Eigentum an der Vor-behaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

8. Zahlung

Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Rechnungen für Arbeitsleistungen sind sofort netto zahlbar. Als Zahltag gilt der Tag, an dem wir über das Geld verfügen können. Ohne unser Einverständnis sind die Zahlungen, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers, auf die Forderungen gemäß § 366 Abs.2 BGB anzurechnen. Die Ablehnung von Schecks und Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- oder Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig. Ist der Besteller in Verzug, so sind wir berechtigt Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontzinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Der Besteller hat die Möglichkeit nachzuweisen, dass kein oder geringer Schaden entstanden ist. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, sind wir zu Geltendmachung berechtigt. Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst bzw. seine Zahlungen einstellt oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, sind wir berechtigt, unsere gesamten Forderungen gegen den Besteller fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen haben. Wir sind auch dann berechtig Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen, sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung, zu verlangen. Der Besteller ist zur Aufrechnung oder Zurückhaltung nur berechtigt, wenn wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben oder wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, oder das Zurückbehaltungsrecht als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

9. Gerichtsstand; Teilnichtigkeit; anwendbares Recht

Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten ist Königstein/Ts., soweit der Besteller Vollkaufmann i. S .d. HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 ist ausgeschlossen.

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